Computer von der Steuer absetzen

Du hast einen Laptop, einen Computer oder ein Tablet und setzt diese für die Arbeit ein? Dann solltest Du Deine Anschaffungskosten von der Steuer absetzen!

Das Finanzamt erkennt selbst getätigte Kosten für die Ausführung Deiner beruflichen Tätigkeit als sogenannte Werbungskosten an. Hierzu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anschaffungskosten für technische Geräte wie Computer, Laptop oder Tablet (sowie Zubehör wie Maus, Keyboard, Drucker usw.). Klar ist aber auch: Das Finanzamt möchte Dir nicht Deinen Privatrechner subventionieren. Daher gilt es, die Notwendigkeit Deiner technischen Ausrüstung für den Job im Zweifel nachweisen zu können.

Die berufliche Nutzung ist ausschlaggebend

In vielen beruflichen Tätigkeiten sind der Computer & Co auch für die Arbeitnehmer*in nicht mehr wegzudenken. Wird der Computer, der Laptop oder das Tablet ohnehin von der Arbeitgeber*in gestellt, erübrigt sich selbstverständlich auch die Frage nach einer Steuererleichterung durch das Finanzamt – Hier ist lediglich Deine Arbeitgeber*in am Zug. Hast Du Deinen Computer hingegen aus der eigenen Tasche bezahlt und nutzt ihn für berufliche Zwecke, kannst Du ihn ggf. von der Steuer absetzen. 

3D Steuerberater sitzt mit Headset am Computer

Was genau bedeutet “berufliche Zwecke” und wie lassen sich diese gegenüber dem Finanzamt nachweisen? Darunter fallen bereits der übliche berufliche E-Mail-Verkehr sowie die dienstliche Dokument-Bearbeitung. Tatsächlich ist der Rahmen hier recht breit gefasst, das Finanzamt akzeptiert selbst das Verfassen von Bewerbungen und Abschlussarbeiten für die Uni oder Berufsschule als notwendige “berufliche” Tätigkeit. Daher solltest Du auch als Student*in bzw. Auszubildende*r versuchen Deinen Computer von der Steuer abzusetzen.

Natürlich reicht es dabei nicht, Deinen privaten Computer einmal am Tag für eine dienstliche E-Mail zu nutzen. In diesen Fällen, wird das Finanzamt die Anschaffungskosten für Deine Gerät nicht von der Steuer befreien. Der Regelfall der beruflichen Nutzung sollte mindestens bei (nachweislich) 50 Prozent liegen – Dies entspricht auch der Summe welche das Finanzamt in aller Regel zur Steuerbefreiung akzeptiert. Insbesondere wenn Du in Deiner Steuererklärung eine höhere berufliche Nutzung angibst, solltest Du dies belegen können. Das Finanzamt fragt an dieser Stelle gerne einmal genauer nach! Hierzu taugt beispielsweise ein Nutzungstagebuch über mehrere Wochen oder – mit deutlich weniger Aufwand verbunden – Eine schriftliche Bescheinigung durch die Arbeitgeber*in.

Anschaffungskosten über mehrere Jahre absetzen

Wie in vielen anderen Fällen auch, gelten für das Absetzen von Computern und ähnlichen technischen Arbeitsgeräten Vorgaben seitens des Finanzamts. Dies betrifft auch die Höhe der Anschaffungskosten Deines Arbeitscomputers.

Beispiel Steuerjahr 2020: Lag der Anschaffungspreis Deines Computers innerhalb der Grenze von 928 Euro, kannst Du Deine Anschaffungskosten komplett absetzen. Lag der Anschaffungspreis hingegen darüber, wird das Finanzamt eine Absetzung voraussichtlich auf bis zu 3 Jahre strecken. Du kannst in diesem Fall also lediglich einen Teilbetrag pro Steuerjahr von Deiner Steuer absetzen.

Auf wieviele Jahre genau das Finanzamt Deine Absetzung ansetzt hängt nicht allein von Deinen Anschaffungskosten, sondern auch von Deiner konkreten Nutzung des Computers ab. Kannst Du nachweisen, dass Deine Nutzung über das Checken von E-Mails bzw. “leichteren” Tätigkeit hinausgeht und Dein Computer in beständiger Nutzung ist,  kann das Finanzamt auch einen Computer mit sehr hohen Anschaffungskosten für ein einzelnes Steuerjahr zur Absetzung akzeptieren.

Das Absetzen von Computerzubehör

Zum Arbeiten mit dem Computer gehört selbstverständlich auch das notwendige Zubehör wie Maus und Keyboard, Bildschirm oder Drucker. Bei der Anschaffung dieser Geräte unterscheidet das Finanzamt zwischen “selbstständigen” Geräten und reinem Zubehör. Das bedeutet konkret, dass für den Gebrauch eines Computers unmittelbar notwendige Utensilien wie beispielsweise Keyboard und Maus zu der bereits genannten Grenze von 952 Euro hinzugezählt werden. Sie gelten sozusagen als Bestandteil des Computers und nicht als zusätzliche Anschaffung.

Diese Regelung bezieht sich allerdings explizit auf Neuanschaffungen. Gilt es hingegen Deine Tastatur, Deine Maus oder ähnliches aufgrund eines Schadens zu ersetzen, kannst Du dies in Deiner Steuererklärung auch geltend machen.  

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