Diese Kosten gehören in Deine Steuererklärung:

Mit Deiner Steuererklärung kannst Du eine Menge Geld vom Finanzamt zurückerhalten! In Schnitt stehen jedem Arbeitgeber pro Steuerjahr rund 1.ooo € zu. Das Einfordern der Erstattung kann ganz einfach gehen – wenn Du weißt, welche Deiner Kosten sich von der Steuer absetzen lassen. Dazu gehören beispielsweise Werbungskosten (die übrigens fast jeder hat, denn anders als der Name vermuten lässt, sind hiermit nicht die Kosten für Werbetreibende gemeint), sogenannte Sonderausgaben und finanzielle außergewöhnlichen Belastungen.

Werbungskosten

Werbungskosten hat so gut wie jede Steuerzahlerin und jeder Steuerzahler. Der Name mag etwas anderes vermuten lassen, gemeint sind mit Werbungskosten aber individuelle Kosten mit Bezug zu Deinem Beruf. Platt gesagt: Vom Bleistift über die Fahrkarte bis hin zum Mittagessen, kannst Du einen großen Teil Deiner Kosten beim Finanzamt geltend machen. Werbungskosten sind einer der Hauptgründe dafür, dass sich die Abgabe der Steuererklärung in über 90 Prozent der Fälle lohnt – mehr als 1.000 Euro, erstattet der Fiskus durchschnittlich. Grund genug, auch ohne Verpflichtung eine freiwillige Steuererklärung einzureichen.

Zu den Werbungskosten gehören:

Gemeint sind hier natürlich die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung Deines Berufs, also wesentlich Dein Arbeitsweg. Dazu musst Du gar kein Auto haben: auch wenn Du Bus, Bahn oder Deine eigenen Füße verwendest, kannst Du beim Finanzamt eine Erstattung beantragen. Am einfachsten ist die Erstattung mit Inanspruchnahme der Pendlerpauschale. Hier bekommst Du, je nach Arbeitsweg und Fortbewegungsmittel, schnell mal einige tausend Euro vom Fiskus zurück!

Ähnlich wie bei den Fahrtkosten, kannst Du auch Deine beruflichen Reisekosten beim Finanzamt geltend machen. Hierzu gehört die Fahrt mit dem Zug genauso wie der Flug mit dem Flugzeug und die Übernachtung im Hotel.

Arbeitsmittel, die Du für Deinen Beruf anschaffen musstest, kannst Du ebenfalls anführen. Das gilt für Büroutensilien genauso wie für den Arbeitslaptop oder Deine Fachliteratur. Selbstverständlich auch absetzbar: Deine benötigte Arbeitskleidung. Immer wichtig: Belege nach Käufen aufbewahren, damit Du Deine Kosten beim Finanzamt auch eindeutig nachweisen kannst.

Wer über ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer verfügt, kann seine Kosten hierfür vollständig von der Steuer absetzen. Aber auch wer – beispielsweise auf grund der Corona-Pandemie – ohne “klassisches” Arbeitszimmer im Home Office arbeitet, kann mittlerweile einen Teil seiner Kosten mit der Home-Office-Pauschale beim Finanzamt absetzen.

Hast Du Kosten, weil Du für Deinen Job viel auf Achse bist und Dich unterwegs verpflegen musst, kannst Du auch diese Kosten von der Steuer absetzen. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für das klassische Geschäftsessen im Restaurant.

Weitere von der Steuer absetzbare Werbungskosten sind darüber hinaus

  • Umzugskosten
  • Bewerbungskosten
  • Doppelte Haushaltsführung

Das Beste: selbst wenn Du beruflich nur mit sehr geringen Werbungskosten konfrontiert bist, kannst Du Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Liegen Deine Ausgaben bei unter 1.000 Euro, kannst Du dennoch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen: Du bekommst im berechtigten Fall und unabhängig von Deinen tatsächlichen Kosten volle 1.000 Euro Werbungskosten zugesprochen!  

Sonderausgaben

Bei weitem nicht alle notwendigen Kosten sind Werbungskosten. Mit der Steuererklärung, kannst Du noch viele weitere notwendige Ausgaben beim Finanzamt anführen – und in vielen Fällen von der Steuer absetzen. Hierzu gehören auch die sogenannten Sonderausgaben.

Sonderausgaben werden vom Finanzamt noch einmal unterteilt: in generelle Aufwendungen, zum Beispiel für die Familie und solche mit vorsorgendem Charakter. Wir haben die wichtigsten Ausgaben unten für Dich zusammengefasst.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören unter anderem die Altersvorsorgeaufwendungen. Sie umfassen beispielsweise Beiträge zur

  • gesetzlichen Rentenversicherung
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Rürup Rente
  • Zusätzliche Altersvorsorge (Riester-Rente)

Neben den Altersvorsorgeaufwendungen, kennt das Finanzamt auch noch die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit Beiträgen beispielsweise zur

  • Basiskrankenversicherung
  • Krankenzusatzversicherung
  • Pflegepflichtversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Unfallversicherung

Zu den Sonderausgaben ohne vorsorgenden Charakter, gehören – neben der Kirchensteuer – vor allem familiäre Zusatzkosten. Das sind zum Beispiel:

  • Kinderbetreuungskosten und Schulgeld
  • Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen Ehepartnern
  • Kosten für die eigene- oder die Berufsausbildung des Ehepartners

Des Weiteren werden haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vom Finanzamt quasi wie Sonderausgaben behandelt. Steuerrechtlich betrachtet, handelt es sich hierbei zwar um Steuerermäßigungen. In der Praxis und rechnerisch, wirken sie sich aber genauso aus wie Sonderleistungen.

Auf jeden Fall solltest Du überprüfen, ob Deine jeweiligen Ausgaben den Werbungs – oder Sonderkosten zuzurechnen sind. Der Hintergrund: richtig beim Finanzamt aufgeführt, kannst Du deine jeweiligen Werbungskosten bzw. Sonderkosten teilweise ohne Deckelung von der Steuer abziehen.

Außergewöhnliche Belastungen

Neben den regelmäßigen und alltäglichen Kosten des Lebens, können natürlich auch unvorhersehbare oder zumindest nicht planbare Kosten auf Dich zu kommen. Hierzu gehören beispielsweise Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit. Das weiß auch das Finanzamt: und entlastet Dich steuerlich bei den sogenannten “Außergewöhnlichen Belastungen”. Voraussetzung: Du kamst unter keinen Umständen umher, diese außergewöhnlichen Kosten zu tragen. Gleichfalls gilt die Bedingung der “zumutbaren Belastung”: individuell und auf Dich und Dein Einkommen angepasst, gelten bis zu einer vom Finanzamt festgesetzten Obergrenze auch außergewöhnliche Belastungen als zumutbar. 

 Das gilt z.B. für:

Bist Du selbst oder ein Familienmitglied pflegebedürftig erkrankt und Dir entstehen hierdurch Kosten, sind diese als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Selbstverständlich musst Du diese Kosten nachweisen. Das ist mittels der involvierten Versicherung bzw. des beteiligten Arztes aber kein Problem. Steuerlich absetzbare Kosten gelten hier von der häuslichen Pflegekraft  bis hin zur Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Kur. Ähnlich wie bei den Werbungskosten, kannst Du entweder Deine tatsächlichen Kosten angeben oder aber im Einzelfall die Pflegepauschale von 1.800 Euro (Steuerjahr 2021) nutzen.

Ärztlich verschriebene Hilfsmittel mit Bezug zu Deiner Gesundheit lassen sich ebenfalls von der Steuer absetzen. Klassisches Beispiel: Deine Brille. Aber auch der Eigenteil attestierter Medikamente oder die Kosten für einen medizinischen Gehstock, kannst Du beim Fiskus anführen.

Ähnlich wie bei den Pflegekosten, kannst Du im Fall einer eigenen oder Behinderung einer gepflegten Person entweder die realen Kosten anführen, oder Gebrauch vom sogenannten Behindertenpauschbetrag machen. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags ist hierbei an den attestierten Grad der Behinderung gekoppelt.

Des Weiteren zählen außergewöhnliche Belastungen 

  • Bestattungskosten
  • Wiederbeschaffungskosten im Katastrophenfall (Unverschuldete Zerstörung)

Grundsätzlich gilt: mit der Abgabe Deiner Steuererklärung, kannst Du eine Menge Geld vom Finanzamt zurückerhalten. Auch wenn Du nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, solltest Du diese beim Fiskus einreichen – sollte Dir eine Rückzahlung zustehen, schenkst Du dem Staat ansonsten jedes Jahr Dein Geld.