Die Energiepauschale 2022

Nicht zuletzt der Krieg in der Ukraine hat für eine spürbare Erhöhung der Energiepreise gesorgt. Im Rahmen des sogenannten Entlastungspakets 2 der Bundesregierung wurde aus diesem Grund die Energiepreispauschale über 300 Euro beschlossen, welche einmalig an einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige ausgezahlt wird. Aber wie kommst Du überhaupt an diesen Zuschuss und wie wird dieser konkret besteuert?

Die Energiepreispauschale wird mit dem Gehalt ausgezahlt

Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 erhalten die Energiepreispauschale automatisch mit ihrem Gehalt auf das Konto überwiesen. Dies gilt für Beschäftigte in Vollzeit genauso wie in Teilzeit.

3D Character hält 2 Stecker in der Hand

Vorgesehen ist eine Auszahlung zum Zeitpunkt September 2022. Entgegen ursprünglichen Plänen und nach lauter werdender Kritik, erhalten auch Personen mit geringfügiger Beschäftigung bzw. einem Minijob die Energiepreispauschale.

Achtung: Beschäftigte mit Anstellung auf geringfügiger Basis erhalten die Energiepreispauschale nur dann mit dem Gehalt überwiesen, falls eine Lohnsteuer-Anmeldung vorliegt. Bei geringfügigen Beschäftigungen beispielsweise in Privathaushalten oder auch kurzfristigen Beschäftigung ist dies jedoch häufig nicht der Fall, da die Lohnsteuer hier pauschal erhoben wird – Hier musst Du Dir die Energiepreispauschale über die Einreichung Deiner Steuererklärung sichern. 

Und was ist mit selbstständig arbeitenden Personen? Auch diese können von der Energiepreispauschale profitieren. Anstatt einer Überweisung auf das Konto, wird hier die für Selbständige anfallende Einkommensteuervorauszahlung um 300 Euro reduziert.

Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich nicht um eine steuerfreie Zahlung, sie unterliegt der Einkommensteuer. Solange Du mit Deinem Einkommen also oberhalb des Grundfreibetrags von 10.347 Euro jährlich liegst, wirst Du von den ursprünglich 300 Euro lediglich einen Nettobetrag erhalten. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach Deinem individuellen Steuersatz bzw. Deiner Steuerklasse. Grundsätzlich gilt, dass wer weniger verdient einen höheren Nettobetrag erzielt als Gutverdiener. In dieser Kopplung an das Gehalt spiegelt sich auch die Annahme wider, dass Erwerbstätige mit einem höheren Einkommen weniger auf die Unterstützung des Staates angewiesen sind.

Eine häufig gestellte Frage sei zu guter Letzt noch beantwortet: Rentner, Auszubildende und Studenten haben zunächst keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ändert sich in dem Augenblick, wenn Sie sich beispielsweise in einem Neben- oder Minijob betätigen. In diesem Fall, steht ihnen die Energiepreispauschale unter den oben genannten Voraussetzungen selbstverständlich ebenfalls zu.

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