Fahrtweg richtig berechnen
Viele Arbeitnehmer:innen haben einen täglichen Fahrtweg zur Arbeit. Aber wie berechnet sich dieser?
Der tägliche Weg zur Arbeit ist oft mit hohen Fahrtkosten für das Auto, den Bus oder die Bahn verbunden. Das Finanzamt räumt Dir daher die Möglichkeit ein mittels der Entfernungspauschale mindestens 30 Cent pro Entfernungskilometer von der Steuer abzusetzen. Seit dem Steuerjahr 2021, können Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer sogar volle 35 Cent absetzen. Um die Entfernungspauschale nutzen zu können, muss der Arbeitsweg allerdings korrekt und nach den Regeln des Finanzamts berechnet werden
Berufliche Fahrten sind ausschlaggebend.
Selbstverständlich akzeptiert das Finanzamt ausschließlich Fahrten zum Arbeitsort – Private Fahrten können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Für die korrekte Berechnung des Fahrwegs zur Arbeitsstätte gelten daher strikte Vorgaben. Ein wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang ist die sogenannte erste Tätigkeitsstätte.
Zur korrekten Ermittlung des Fahrwegs für das Finanzamt gilt die die “erste Tätigkeitsstätte” als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung
- des Arbeitgebers
- eines Tochter- oder Partnerunternehmens
- eines durch den Arbeitgeber bestimmten Kunden, der im Steuerjahr priorisiert von Dir aufgesucht wird.
Darüber hinaus gibt es aber noch weiteres zu beachten:
- Die Entfernungspauschale darf lediglich einmal pro Tag in Anspruch genommen werden. Also entweder für den Hinweg oder den Rückweg. Selbst wenn Du mehr als nur einmal an einem Tag Deinen Arbeitgeber aufgesucht hast, wird an dieser Regel festgehalten. Anders sieht es bei Schichtarbeiter*innen aus: diese können die Entfernungspauschale sowohl für die Hin-, als auch die Rückfahrt nutzen, sofern der Rückweg am Schichtende auf einen folgenden Tag fällt als der Schichtbeginn. Entscheidend ist also, dass sich die Schicht und somit Hin- und Rückfahrt über mindestens 2 Tage ziehen.
- Die Entfernungspauschale berechnet sich nach Entfernungskilometern, nicht nach Deinen tatsächlich gefahrenen Kilometern.
- Grundsätzlich gilt immer die kürzeste Verbindung als die maßgebliche Verbindung zwischen Deinem Wohnort und Deiner ersten Tätigkeitsstätte. Fährst Du also einen “Umweg”, weil Dir beispielsweise die Strecke besser gefällt, spielt das für das Finanzamt keine Rolle.
- Einzige Ausnahme: Du kannst dem Finanzamt die Sinnhaftigkeit Deines Umwegs aufgrund einer dauerhaft günstigeren Verkehrssituation plausibel machen – Stichwort Zeitersparnis. Wählst Du beispielsweise die öffentlichen Verkehrsmittel für Deinen Weg zum Job, kann es durchaus sein, dass die kürzeste Verbindung mit einem längeren Fahrweg verbunden ist. Diesen Fall akzeptiert das Finanzamt in aller Regel problemlos.
- Sollten Deine Kosten beispielsweise für die öffentlichen Verkehrsmittel (Fahrkarten, Bahncard, ggf. Flugtickets) höher sein als die insgesamt im Steuerjahr per Entfernungspauschale absetzbaren Kosten, kannst Du auch Deine tatsächlichen Kosten ansetzen. Es ist also durchaus möglich, den Maximalbetrag der Entfernungspauschale zu übersteigen!
Mehrere Arbeitsstätten
Eine Besonderheit gilt zudem für den Fall, dass Du in mehr als einem Dienstverhältnis stehst und daher beispielsweise zwei oder mehr “erste” Arbeitsstätten am Tag ansteuerst. In diesem Fall, kannst Du beide Arbeitswege zu beiden Arbeitsorten ganz regulär und einzeln ansetzen – sofern Du zwischenzeitlich in Deine Wohnung zurückkehrst! Tust Du das nicht,kannst Du Deine einzelnen Wege zwar auch absetzen bzw aufaddieren. Die Berechnung erfolgt hier aber ein wenig abweichend. In diesem Fall, gibst Du den Fahrweg zu Deinem ersten Arbeitgeber quasi als “Umweg” auf den Weg zu Deinem zweiten Arbeitgeber mit an. Allerdings mit einer Einschränkung: Die für die Pendlerpauschale angesetzte Verbindung darf maximal die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. Für einen zurückgelegten Fahrweg von beispielsweise 70 Kilometern, kann die Pendlerpauschale also lediglich für 35 Kilometer in Anspruch genommen werden.
Auf wieviele Jahre genau das Finanzamt Deine Absetzung ansetzt hängt nicht allein von Deinen Anschaffungskosten, sondern auch von Deiner konkreten Nutzung des Computers ab. Kannst Du nachweisen, dass Deine Nutzung über das Checken von E-Mails bzw. “leichteren” Tätigkeit hinausgeht und Dein Computer in beständiger Nutzung ist, kann das Finanzamt auch einen Computer mit sehr hohen Anschaffungskosten für ein einzelnes Steuerjahr zur Absetzung akzeptieren.