Der Kinderfreibetrag

Glückliche Familie

Familien und Alleinerziehende profitieren vom Kinderfreibetrag

Vom Kindergeld hat eigentlich jeder schon einmal gehört – aber was ist eigentlich der Kinderfreibetrag? 

Sowohl das Kindergeld, als auch der Kinderfreibetrag sind seitens des Staats als finanzielle Unterstützung für Familien und Alleinerziehende gedacht. Hier hören die Gemeinsamkeiten allerdings auch auf. 

Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt. Dabei handelt es sich um einen festen, festgelegten Betrag, der Deine Steuer mindert. Der Kinderfreibetrag wird nämlich von Deinem Jahreseinkommen abgezogen bevor dieses versteuert wird, so dass nur noch auf das niedrigere Einkommen Steuern anfallen. Diese Steuerminderung wird entweder in Höhe des Kinderfreibetrages angesetzt, oder es wird die Summe des ausgezahlten Kindergeldes als Bemessungsgrenze genommen. Aber wie findest Du heraus, was für Dich günstiger ist?

Keine Sorge, dass musst Du zum Glück nicht alleine herausfinden. Alles was Du tun musst, ist Deine Steuererklärung einzureichen: Dein zuständiges Finanzamt ermittelt dann die günstigere Option für Dich bzw. Euch im Rahmen der sogenannten “Günstigerprüfung”. Das tut es übrigens nur nach Einreichung der Steuererklärung von sich aus – ein gesonderter Antrag oder Hinweis ist hierzu nicht vonnöten. 

Lohnenswert wird der Kinderfreibetrag ab einem Bruttoeinkommen von etwa 60.000 Euro jährlich –  Bist Du alleinerziehend, reduziert sich dieser Betrag um die Hälfte auf etwa 30.000 Euro Bruttogehalt pro Jahr. Für das zurückliegende Steuerjahr 2021 liegt der Satz des Kinderfreibetrags bei 8.388 Euro. Dieser Betrag wird vom Jahreseinkommen abgezogen, bevor dieses versteuert wird.

Und wie funktioniert das mit dem Steuerfreibetrag? Prinzipiell steht dem Elternpaar / der alleinerziehenden Person pro Kind je ein vollständiger Kinderfreibetrag zu. Im Detail wird aber dennoch unterschieden: So bekommen nur Ehepartner der Steuerklassen IV jeweils den vollständigen Kinderfreibetrag. Ehepartner der Steuerklassen III und V hingegen werden aufgeteilt, nur der Partner mit der Steuerklasse III bekommt den Kinderfreibetrag zugesprochen. Bist Du mit Deinem Partner oder Deiner Partnerin hingegen nicht verheiratet und Ihr habt die Steuerklasse I oder II, bekommt Ihr jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrags.

Übrigens: “Der” Kinderfreibetrag setzt sich genau genommen aus 2 Anteilen zusammen – Den “Betreuungsfreibetrag” und den “Kinderfreibetrag auf Grundlage des Existenzminimums. Des Weiteren ist der Kinderfreibetrag an den jeweils anderen Elternteil oder beispielsweise die Großeltern übertragbar, falls so gewünscht. Voraussetzung: Die übertragende Person bzw. Personen sind offiziell für den Unterhalt des Kindes verantwortlich.