Steuererklärung gemeinsam oder einzeln einreichen lassen?
Grundsätzlich gilt, dass Paare selbst entscheiden können, ob sie lieber gemeinsam oder einzeln die Steuererklärung einreichen lassen möchten. Beides hat unter bestimmten Voraussetzungen Vor- und Nachteile. Welche das sind und worauf Du achten solltest, haben wir Dir in diesem Artikel zusammengefasst.
Auf einen Blick:
- Zusammenveranlagung
– Muss nicht explizit auf der Steuererklärung gekennzeichnet werden
– Es muss eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht werden
– Das zu versteuernde Einkommen wird zusammengerechnet und dann jeweils zur Hälfte versteuert, was in den meisten Fällen einen steuerlichen Vorteil bringt
– Es ergeht ein gemeinsamer Bescheid - Einzelveranlagung
– Muss explizit auf der Steuererklärung gekennzeichnet werden
– Die Einkommen werden getrennt voneinander besteuert, so dass auch zu wenig gezahlte Lohnsteuer im Zweifelsfall nachträglich entrichtet werden muss
– Es müssen zwei Steuererklärungen eingereicht werden
– Es ergeben zwei voneinander getrennte Bescheide
Weitere Informationen:
In aller Regel reichen verheiratete Paare eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt ein. Dieser Vorgang wird Zusammenveranlagung, Ehegattensplitting bzw. Splittingtarif genannt und hat einen einfachen Grund: Die gemeinsame Steuererklärung zweier Ehepaare ist für diese in Hinsicht auf die Steuern bzw. potentielle Steuererklärung in den meisten Fällen günstiger, als wenn von beiden Partnern eine einzelne Steuererklärung eingereicht wird. Dies ist zwar prinzipiell auch möglich, rechnet sich aber nur in speziellen Fällen. Welche Wahl ist also in welchem Fall die Richtige und was genau bedeuten die gemeinsame bzw. einzelne Veranlagung genau?
Eine Tendenz hat das Finanzamt jedenfalls bereits. Zunächst einmal geht dieses nämlich davon aus, dass ein Ehepaar sich gemeinsam veranlagen möchte. Wird auf der ersten Seite der Steuererklärung nicht explizit das Kreuzchen unter dem Punkt Einzelveranlagung gesetzt, setzt das Finanzamt selbst dann die Zusammenveranlagung fort, falls auch das Kreuzchen beim Punkt Zusammenveranlagung nicht gesetzt wurde. Konkret bedeutet eine Zusammenveranlagung, dass die Jahreseinkommen der Ehepartner miteinander addiert und das Ergebnis anschließend halbiert wird um auf Basis dieser Summe die zu entrichtende Einkommensteuer zu ermitteln. Selbstverständlich gibt es bei der Zusammenveranlagung dann auch nur einen Steuerbescheid für beide Ehepartner. In den meisten Fällen und insbesondere wenn der Gehaltsunterschied der beiden Ehepartner relativ deutlich ausfällt liegt die zu entrichtende Steuer dann unterhalb derjenigen Summe, die ansonsten im addierten Einzelfall zu zahlen wäre. Ihr als Ehepaar schneidet damit also in der Regel in Hinsicht auf Eure Steuern besser ab.
Diesen häufig gegebenen steuerlichen Vorteil können Ehepartner allerdings nur dann in Anspruch nehmen, falls sie nicht (bereits) in einer andauernden (örtlichen) Trennung leben. Dies ist praktisch die einzige Bedingung. Sollte dies hingegen berufsbedingt der Fall sein, erkennt das Finanzamt auch diesen Fall an: Arbeiten einer oder sogar beide Ehepartner an anderen Orten als dem eingetragenen Wohnsitz und beziehen eine Zweitwohnung, kann dies mittels der sogenannten doppelten Haushaltsführung vermerkt und beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das solltest Du bzw. Ihr auch unbedingt tun: Auch hierfür lassen sich eine Menge Kosten wie beispielsweise die Miete von der Steuer absetzen, falls die Notwendigkeit aufgrund der beruflichen Tätigkeit offensichtlich ist.
Wann aber lohnt sich die Einzelveranlagung bzw. weshalb gibt es diese überhaupt, wenn die Vorteile einer Zusammenveranlagung so offensichtlich scheinen? Zum Beispiel in dem Fall, dass die Ehe prinzipiell noch besteht, die Ehepartner jedoch zerstritten sind. Unter diesem Gesichtspunkt geht auch das Finanzamt davon aus, dass sich die Umstände auf die Finanzen auswirken (sollen) und eine gemeinschaftliche Veranlagung nicht mehr gewünscht wird. Auch deshalb gibt es die Möglichkeit zur Einzelveranlagung innerhalb einer (noch) bestehenden Ehe. Genau genommen spricht man dann von der Einzelveranlagung im Grundtarif.
Um die Option der Einzelveranlagung zu wählen, muss das Finanzamt wie eingangs erwähnt auf der ersten Seite der Steuererklärung (dies auf den gängigen Hauptvordruck bezogen) per Kreuzchen unter “Einzelveranlagung” in Kenntnis gesetzt werden. Dies im übrigen jedes Jahr auf ein Neues: Wird das Kreuzchen im folgenden Steuerjahr nicht wieder gesetzt, geht das Finanzamt zur “gewohnten” Zusammenveranlagung über. Eine rückwirkende Änderung weg vom Ehegattensplitting zur Einzelveranlagung ist dabei für ein Steuerjahr nur solange möglich, wie der vom Finanzamt ausgestellte Steuerbescheid keine Bestandskräftigkeit erreicht hat.

Gemeinsam oder einzeln veranlagt einreichen? Beides ist möglich.
Was genau verändert sich mit der Einzelveranlagung? Tatsächlich eine ganze Menge. Zunächst einmal muss jeder der Partner eine eigene Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das bedeutet in der Folge auch, dass nicht nur ein gemeinschaftlicher sondern zwei individuelle Steuerbescheide ausgestellt werden. Beide Partnerteile sind also für ihre eigenen Steuern zuständig und werden jeweils einzeln nach dem sogenannten Grundtarif besteuert. Dieses Prinzip setzt sich in allem fort, sprich alle geltenden Steuererleichterungen und Steuerbelastungen werden individuell und auf das jeweilige Einkommen berechnet festgesetzt. Das Stichwort hier ist die sogenannte Individualbesteuerung.
In einigen (seltenen) Fällen, kann die Einzelveranlagung aber auch für sich allein genommen sinnvoll sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, falls einer der Partner im betrefflichen Steuerjahr einen hohen Verlust eingefahren hat. Mittels der Einzelveranlagung kann dieser in ein anderes Steuerjahr übertragen werden – der nicht verlustige Partner hat dann die Möglichkeit Steuererleichterungen in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Auch der Bezug von Lohnersatzleistungen auf seiten eines der Partner kann dazu führen, dass eine Einzelveranlagung zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Selbiges gilt für hohe Krankheitskosten oder Lohneinkünfte aus dem Ausland.
Übrigens: Die genannten Möglichkeiten und Bedingungen zur gemeinschaftlichen bzw. Einzelveranlagung gelten nicht allein für die klassische Ehe, sondern seit nahezu 10 Jahren auch für eingetragene Lebenspartnerschaften!