Kurzarbeit

Kurzarbeit und Steuererklärung – Millionen Arbeitnehmer erstmalig zur Abgabe verpflichtet.

Aufgrund des sogenannten Progressionsvorbehaltes kommt es in vielen Fällen zu einer Nachzahlung an das Finanzamt. Steuerpflichtigen drohen bei versäumter Abgabe Strafen von bis zu 25.000.

Auf einem Formular wird die Option Kurzarbeit mir einem roten Stift angekreuzt

Das Corona Virus hält Deutschland auch in Jahr 2021 weiter in Schach. Viele Bürger müssen Einschränkungen auf sich nehmen, damit das Virus gemeinsam besiegt werden kann. Ein weitere böse Überraschung könnte jetzt durch das Finanzamt drohen. Aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation haben viele Bürger im Jahr 2020 erstmals Hilfen vom Staat  erhalten.

Zwei dieser Hilfen sind das Kurzarbeitergeld und das Arbeitslosengeld.
Im Mai 2020 waren ca. 8 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Zum Vergleich: Im Vorjahr waren es nur 1,9 Mio. Bürger.

Grundsätzlich sind in Deutschland nur einige Personengruppen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Diese Personengruppen werden im § 46 EStG genauer definiert.

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht u. a. in diesen Fällen:

  • Es wurde Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld etc. über 410 € bezogen.

  • Es bestanden parallel mit mehreren Arbeitgebern Arbeitsverhältnisse.

  • Die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über 410 €

Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Sie sind zwar grundsätzlich steuerfrei, erhöhen jedoch den individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Daher ist in vielen Fällen mit einer Nachzahlung zu rechnen.

Was bedeutet es zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet zu sein? Was sind die Konsequenzen?

Für zur Einkommensteuererklärung verpflichtete Bürger gilt die Abgabefrist zum 31.10.2021.

Bis dahin muss der Arbeitnehmer seine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, hat das Finanzamt verschiedene Möglichkeiten, um die versäumte Steuererklärung einzufordern. Im besten Fall wird man postalisch nur mit einer Mahnung zur Abgabe aufgefordert.
Hier kommt man meist noch mit einem Versäumniszuschlag davon.

Der Aufforderung vom Finanzamt nicht nachkommen – was passiert dann?

Kommt man der Aufforderung vom Finanzamt nicht nach, kann das Finanzamt nicht nur ein Bußgeld von bis zu 25.000 € erheben, sondern schätzt auch die Steuererklärung für den Steuerpflichtigen. Dabei geht das Finanzamt in der Regel vom schlechtesten Szenario für den Arbeitnehmer aus.

Es ist also dringend davon abzuraten, seine Steuererklärung nicht einzureichen.